Böhm und BöhmWirtschaftsprüfungs KG Steuerberater Mediator Sachverständiger

Kanzlei

Startseite Wir über uns Kontakt Aktuelles

Leistungen

Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Arbeitnehmerveranlagung Unternehmensgründung Gutachten Mediation

Online-Service

Klienteninfo Info Corner Steuerrechner Newsletter Links Downloads

Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschließlich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   
Name des Empfängers:
E-Mail Adresse des Empfängers:
   
Ihr Name:
Ihre E-Mail Adresse:
Nachricht: Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://www.boehmundboehm.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:
Klarstellung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern
Link zum Artikel

<Sendername>
Ihre Nachricht:
(optional)
Sicherheitsabfrage: Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.
neue Sicherheitsabfrage laden (Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)
 

zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
Oktober 2025

Klarstellung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info
 

Im September (siehe Beitrag zur Trinkgeldregelung) haben wir zu sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen i.Z.m. Trinkgeldern berichtet. Aus steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klarstellung zu diesem Themenbereich, welche auch in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang finden werden.

Dabei wird betont, dass es bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern (als wichtiges Kriterium für die (Lohnsteuer)Freiheit von Trinkgeldern) nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes ankommt, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem betragsmäßigen Trinkgeld und dem Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich.

Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass dem Arbeitnehmer das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z.B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden. Leitet der Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmer weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.

Bild: © MiguelAngel - stock.adobe.com


Verwandte Themen:
Trinkgeld | Arbeitnehmer | Steuerfreiheit | Ortsüblichkeit

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Böhm und Böhm | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
Impressum