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Mai 2026

Kurz-Info: Ausweitung der Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG

Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info
 

Die Mitteilungspflicht (Meldepflicht) gem. § 109a EStG hat jedes Jahr elektronisch bis Ende Februar zu erfolgen und verpflichtet zur Mitteilung bestimmter Daten von natürlichen Personen, wenn diese im Vorjahr außerhalb eines Dienstverhältnisses bestimmte Leistungen erbracht haben. Dies umfasst etwa Leistungen als Aufsichtsratsmitglied, als Stiftungsvorstand, oder als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender.

Ab dem Jahr 2026 besteht die Meldepflicht auch für Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren i.S.d. § 99a EStG begründen. Darunter fallen üblicherweise Vergütungen für die Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung. Solche im Jahr 2026 erbrachte Leistungen i.Z.m. Lizenzgebühren müssen erstmals Ende Februar 2027 gemeldet werden. Bei Lizenzgebühren gibt es keine von der Höhe des Entgelts abhängige Ausnahme, welche von der Mitteilungspflicht befreit.

Bild: © Adobe Stock - magele-picture


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Meldepflicht | Mitteilungspflicht | § 109a EStG | Lizenzen | Lizenzgebühren

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